Position der Malteser zu Schwangerschaftsabbrüchen
Wir sind als Malteser seit 1864 mit unserem Krankenhaus vor Ort für unsere Patientinnen und Patienten und die Menschen in Flensburg und Umgebung aktiv. Wir wollen den „Dienst am Kranken“, der Teil des Selbstverständnisses unserer Organisation ist, in Flensburg weiterführen. Wir sind Teil der freien Wohlfahrtspflege und der Trägervielfalt. Die Grundlage, auf der wir dabei seit jeher stehen, sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen und unser christlicher Glaube. In Übereinstimmung mit unseren Werten wollen wir für kranke Menschen da sein und Leben schützen. Und das betrifft das ganze Leben - vom Beginn des Lebens bis zum Tod. Daher engagieren wir uns seit Jahrzehnten in der Palliativmedizin und sind einer der größten deutschen Anbieter in der Hospizarbeit. Nach unserer christlichen Überzeugung hat ausnahmslos jeder Mensch eine unantastbare Würde. Dabei kommt dem ungeborenen Leben die gleiche Würde und der gleiche Schutzanspruch zu wie dem geborenen Leben. Für uns lässt sich das Lebensrecht nicht an bestimmte Merkmale oder Entwicklungsstadien knüpfen. Das Lebensrecht und die Würde eines jeden Menschen sind nicht abstufbar.
(1) Wir nehmen die Nöte von Frauen und Paaren mit einem Schwangerschaftskonflikt sehr ernst. Wenn Frauen um die Entscheidung über den Abbruch einer Schwangerschaft ringen, ist jeder Fall individuell und kann immer tiefgreifend belastend und schmerzhaft sein. Im Fall eines Schwangerschaftskonflikts sind wir sowohl der schwangeren Frau und ihrem Wohlergehen verpflichtet als auch dem ungeborenen Kind mit seinem Lebensrecht. Das ungeborene Kind besitzt das gleiche Lebensrecht und die gleiche Würde wie die Mutter. Deshalb kann für uns ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich kein geeignetes Handeln darstellen, um mit einem Schwangerschaftskonflikt umzugehen.
(2) Das gilt auch dann, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen beim Ungeborenen diagnostiziert werden. Jeder Mensch hat, unabhängig von etwaigen körperlichen oder geistigen Einschränkungen, die gleiche Menschenwürde und ein Recht auf Leben. Eine Tötung des Kindes aufgrund solcher Diagnosen ist für uns daher ethisch nicht vertretbar.
(3) Eine Ausnahme stellen Notsituationen dar, in denen die Fortsetzung der Schwangerschaft - nach ärztlicher Einschätzung und gemäß einer medizinischen Indikation – eine Gefahr für Leib und Leben der schwangeren Frau darstellt. In solchen Situationen kann die medizinisch indizierte Rettung des Lebens der Schwangeren den Tod des ungeborenen Kindes zur Folge haben.
Darüber hinaus können extreme und tragisch-schicksalhafte Einzelsituationen entstehen, bei denen die Grenzen des von der Schwangeren physisch und psychisch Tragbaren erreicht werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn eine gesicherte Diagnose vorliegt, dass das ungeborene Kind noch im Mutterleib oder spätestens bei der Geburt sterben wird. Entsteht aus dieser existenziellen Ausnahmesituation eine Gefahr für Leib und Leben der Schwangeren, kann auch hier ein Eingriff zur Rettung des Lebens der Frau den Tod des Kindes zur Folge haben.
Zu betonen ist, dass bei jedwedem medizinischen Eingriff grundsätzlich die Aufgabe besteht, das Leben des Ungeborenen zu schützen, und ursächlich nicht der Tod des Kindes beabsichtigt ist, sondern die Lebensrettung der Frau. Hier handelt es sich um ein ethisches Dilemma, da Leben gegen Leben steht und von niemandem verlangt werden kann, sein Leben für einen anderen Menschen hinzugeben.
In solchen Dilemmasituationen wird ein ethisch verantwortungsvolles Handeln mit dem Behandlungsteam und der schwangeren Frau bzw. den Eltern innerhalb einer Ethischen Fallbesprechung beraten. Dies schließt für die Beteiligten die Pflicht ein, der Schwangeren alle Unterstützung anzubieten, die ihr ein Fortsetzen der Schwangerschaft ermöglichen könnte. Dabei sollte auch die Möglichkeit einer palliativen Geburt angeboten werden.
(4) Entscheidet sich die Frau in einem Schwangerschaftskonflikt im Verlauf der Begleitung für einen Schwangerschaftsabbruch, verweisen wir auf andere Anlaufstellen.
(5) Im Fall einer Vergewaltigung können Frauen in die allgemeine Notaufnahme kommen und zur Verhütung einer Schwangerschaft die sog. “Pille danach” erhalten, die ovulationshemmend wirkt und eine Befruchtung verhindert.
Wir sind überzeugt, dass sich keine Frau eine Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch leicht macht. Es geht bei unserer Position nicht um die Einschränkung der Rechte der Frauen, vielmehr möchten wir sicherstellen, dass das Wohlergehen des ungeborenen Kindes genauso berücksichtigt wird wie das Wohlergehen der Frau. Daher nehmen wir die Nöte der Frau mit einem Schwangerschaftskonflikt ebenso ernst wie den Schutz des ungeborenen Kindes in allen seinen Entwicklungsstadien.