Informationen zum Themenbereich Schwangerschaftsabbrüche
2019 haben sich Diako und Malteser gemeinsam auf die Grundzüge der Zusammenarbeit und auf gemeinsame ethische Grundsätze zu Medizin und Pflege geeinigt und seitdem transparent kommuniziert. Mit dem Vollzug des Zusammenschlusses der beiden bestehenden Häuser am 1. März 2026 wird dies umgesetzt (Sie finden die genaue Position ausführlich unten auf dieser Seite).
Es gibt drei grundlegende Unterscheidungen bei den Gründen für einen Schwangerschaftsabbruch:
- nach einer medizinischen Indikation, wenn Gefahr für Leib und Leben für eine schwangere Frau besteht
- bei kriminologischer Indikation (z.B. Vergewaltigung)
- nach der Beratungsregelung nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz
Zu unterscheiden ist zwischen folgenden Möglichkeiten der Durchführung
- ambulant medikamentös
- ambulant operativ
- stationär
Mehr als 90 % der Schwangerschaftsabbrüche werden ambulant bei niedergelassenen Gynäkologinnen oder Gynäkologen durchgeführt. Nur für stationäre Abbrüche ist ein Krankenhaus erforderlich.
Abbrüche nach der Beratungsregelung werden ab 1. März 2026 in den Flensburger Krankenhäusern nicht mehr angeboten. In der Notfallversorgung ändert sich jedoch nichts und Notfälle aller Art kommen weiterhin in die Notaufnahme. Frauen in Notsituationen, auch bei Komplikationen nach Schwangerschaftsabbrüchen, werden selbstverständlich bei uns behandelt! Weiterhin möglich sind Schwangerschaftsabbrüche bei medizinischer Indikation, wenn eine Gefahr für Leib und Leben der Schwangeren besteht. Auch nach einer Vergewaltigung können Frauen selbstverständlich in die Notaufnahme kommen und zur Verhütung einer Schwangerschaft die “Pille danach” erhalten.
Fakten aus dem aktuellen „Verlaufs- und Sachstandsbericht 2019-2025 der Stadt Flensburg“ (Link):
- Seit dem Jahr 2021 wurden im Diako Krankenhaus keine stationären Schwangerschaftsabbrüche nach Beratungsregelung durchgeführt. Alle Abbrüche nach Beratungsregelung wurden ambulant durchgeführt. 2024 wurden im Diako Krankenhaus 32 ambulante Schwangerschaftsabbrüche nach Beratungsregelung durchgeführt. Dies deutet darauf hin, dass im Betrachtungszeitraum kein Bedarf nach einem stationären Angebot für Schwangerschaftsabbrüche nach Beratungsregelung in Flensburg vorlag.
- Ambulante Schwangerschaftsabbrüche nach Beratungsregelung können beispielsweise weiterhin im Ambulanten Operationszentrum in Mürwik durchgeführt werden.
- Für stationäre Schwangerschaftsabbrüche nach Beratungsregelung ergibt sich ebenfalls kein Engpass. Die Versorgungslage für diesbezügliche Eingriffe in den umliegenden Kreisen entspricht den Anforderungen des zuständigen Bundestagsausschusses an eine adäquate Versorgung.
Wie darüber hinaus das Ministerium für Justiz und Gesundheit festgestellt hat, verfügt Schleswig-Holstein im Vergleich zu anderen Bundesländern über ein überdurchschnittlich hohes Angebot für mögliche Schwangerschaftsabbrüche. Dies wird durch das vom Bundesgesundheitsministerium beauftragte Verbundprojekt „Erfahrungen und Lebenslagen ungewollt Schwangerer – Angebote der Beratung und Versorgung (ELSA)“ bestätigt. In allen Bereichen des Landes werden die gesetzlichen Vorgaben deutlich erfüllt, welche auf Basis des Urteils des BVerfG von 1993 (BVerfGE 88, 203) herausgearbeitet wurden (Schwangerschaftsabbruch inkl. An- und Rückreise innerhalb eines Tages). Die Versorgung wird auch nach der Einstellung des Angebotes von Schwangerschaftsabbrüchen im DIAKO Krankenhaus in Flensburg nach der Beratungsregelung weiterhin gesichert sein.
Hilfe und Beratung im Schwangerschaftskonfliktfall
Position der Malteser zu Schwangerschaftsabbrüchen
Wir sind als Malteser seit 1864 mit unserem Krankenhaus vor Ort für unsere Patientinnen und Patienten und die Menschen in Flensburg und Umgebung aktiv. Wir wollen den „Dienst am Kranken“, der Teil des Selbstverständnisses unserer Organisation ist, in Flensburg weiterführen. Wir sind Teil der freien Wohlfahrtspflege und der Trägervielfalt. Die Grundlage, auf der wir dabei seit jeher stehen, sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen und unser christlicher Glaube. In Übereinstimmung mit unseren Werten wollen wir für kranke Menschen da sein und Leben schützen. Und das betrifft das ganze Leben - vom Beginn des Lebens bis zum Tod. Daher engagieren wir uns seit Jahrzehnten in der Palliativmedizin und sind einer der größten deutschen Anbieter in der Hospizarbeit. Nach unserer christlichen Überzeugung hat ausnahmslos jeder Mensch eine unantastbare Würde. Dabei kommt dem ungeborenen Leben die gleiche Würde und der gleiche Schutzanspruch zu wie dem geborenen Leben. Für uns lässt sich das Lebensrecht nicht an bestimmte Merkmale oder Entwicklungsstadien knüpfen. Das Lebensrecht und die Würde eines jeden Menschen sind nicht abstufbar.
(1) Wir nehmen die Nöte von Frauen und Paaren mit einem Schwangerschaftskonflikt sehr ernst. Wenn Frauen um die Entscheidung über den Abbruch einer Schwangerschaft ringen, ist jeder Fall individuell und kann immer tiefgreifend belastend und schmerzhaft sein. Im Fall eines Schwangerschaftskonflikts sind wir sowohl der schwangeren Frau und ihrem Wohlergehen verpflichtet als auch dem ungeborenen Kind mit seinem Lebensrecht. Das ungeborene Kind besitzt das gleiche Lebensrecht und die gleiche Würde wie die Mutter. Deshalb kann für uns ein Schwangerschaftsabbruch grundsätzlich kein geeignetes Handeln darstellen, um mit einem Schwangerschaftskonflikt umzugehen.
(2) Das gilt auch dann, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen beim Ungeborenen diagnostiziert werden. Jeder Mensch hat, unabhängig von etwaigen körperlichen oder geistigen Einschränkungen, die gleiche Menschenwürde und ein Recht auf Leben. Eine Tötung des Kindes aufgrund solcher Diagnosen ist für uns daher ethisch nicht vertretbar.
(3) Eine Ausnahme stellen Notsituationen dar, in denen die Fortsetzung der Schwangerschaft - nach ärztlicher Einschätzung und gemäß einer medizinischen Indikation – eine Gefahr für Leib und Leben der schwangeren Frau darstellt. In solchen Situationen kann die medizinisch indizierte Rettung des Lebens der Schwangeren den Tod des ungeborenen Kindes zur Folge haben.
Darüber hinaus können extreme und tragisch-schicksalhafte Einzelsituationen entstehen, bei denen die Grenzen des von der Schwangeren physisch und psychisch Tragbaren erreicht werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn eine gesicherte Diagnose vorliegt, dass das ungeborene Kind noch im Mutterleib oder spätestens bei der Geburt sterben wird. Entsteht aus dieser existenziellen Ausnahmesituation eine Gefahr für Leib und Leben der Schwangeren, kann auch hier ein Eingriff zur Rettung des Lebens der Frau den Tod des Kindes zur Folge haben.
Zu betonen ist, dass bei jedwedem medizinischen Eingriff grundsätzlich die Aufgabe besteht, das Leben des Ungeborenen zu schützen, und ursächlich nicht der Tod des ungeborenen Kindes beabsichtigt ist, sondern die Lebensrettung der Frau. Hier handelt es sich um ein ethisches Dilemma, da Leben gegen Leben steht und von niemandem verlangt werden kann, sein Leben für einen anderen Menschen hinzugeben.
In solchen Dilemmasituationen wird ein ethisch verantwortungsvolles Handeln mit dem Behandlungsteam und der schwangeren Frau bzw. den Eltern innerhalb einer Ethischen Fallbesprechung beraten. Dies schließt für die Beteiligten die Pflicht ein, der Schwangeren alle Unterstützung anzubieten, die ihr ein Fortsetzen der Schwangerschaft ermöglichen könnte. Dabei sollte auch die Möglichkeit einer palliativen Geburt angeboten werden.
(4) Entscheidet sich die Frau in einem Schwangerschaftskonflikt im Verlauf der Begleitung für einen Schwangerschaftsabbruch, verweisen wir auf andere Anlaufstellen.
(5) Im Fall einer Vergewaltigung können Frauen in die allgemeine Notaufnahme kommen und zur Verhütung einer Schwangerschaft die sog. “Pille danach” erhalten, die ovulationshemmend wirkt und eine Befruchtung verhindert.
Wir sind überzeugt, dass sich keine Frau eine Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch leicht macht. Es geht bei unserer Position nicht um die Einschränkung der Rechte der Frauen, vielmehr möchten wir sicherstellen, dass das Wohlergehen des ungeborenen Kindes genauso berücksichtigt wird wie das Wohlergehen der Frau. Daher nehmen wir die Nöte der Frau mit einem Schwangerschaftskonflikt ebenso ernst wie den Schutz des ungeborenen Kindes in allen seinen Entwicklungsstadien.